Verarbeitung personenbezogene Beschäftigtendaten für eine Interessenvertretung
Soweit § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG vorsieht, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden dürfen, wenn dies zur Erfüllung eines sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist, stellt die Norm eine Rechtsgrundlage i. S. v. Art. 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO dar.
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