Übermittlung personenbezogener Beschäftigtendaten an den Wahlvorstand einer Betriebsratswahl

Eine Übermittlung von Adressdaten durch den Arbeitgeber und die anschließende Datenverarbeitung durch den Wahlvorstand sind zur Wahrnehmung des den wahlberechtigten Beschäftigten zustehenden Rechts zur Teilnahme an den Betriebsratswahlen erforderlich und gem. § 26 Abs. 1 BDSG bzw. - soweit es um sensible Daten nach Art. 9 Abs. 1 geht - gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG ohne Einwilligung der betreffenden Beschäftigten datenschutzrechtlich zulässig.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die dem Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl zur Verfügung zu stellenden Unterlagen.

Der Wahlvorstand forderte die Arbeitgeberin dazu auf, ihm alle nötigen Daten für die Durchführung der Wahl zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Personaldaten für die Erstellung der Wählerliste sowie die E-Mail-Adressen und Privatanschriften aller Beschäftigten. Daraufhin übersandte die Arbeitgeberin eine erste Version einer Personalliste. Es waren darin weder E-Mail-Adressen noch Postanschriften mitgeteilt worden. Der Wahlvorstand forderte die Arbeitgeberin zur Ergänzung der Unterlagen auf. Gleichzeitig beschloss der Wahlvorstand für die ganz überwiegende Anzahl der Betriebsstätten und für alle im Homeoffice bzw. mit Telearbeit Beschäftigten die Durchführung der Briefwahl. Diese wurde von der Arbeitgeberin nicht akzeptiert. Zudem übersandte die Arbeitgeberin eine weitere Personalliste. Diese enthielt nun die Namen, die Geburtsdaten, das Geschlecht und das jeweilige Einstellungsdatum. Weiterhin nicht erkennbar war, wer in Kleinstbetriebsteilen, im Homeoffice bzw. am Teleplatz arbeitet. E-Mail- und Postanschriften wurden nicht vorgelegt. Der vorgelegten Liste war nicht zu entnehmen, wie viele Belegschaftsmitglieder in den einzelnen Filialen konkret tätig sind, wer im Homeoffice arbeitet bzw. an einem Telearbeitsplatz arbeitet. Unter den Beteiligten ist streitig, inwieweit der Wahlvorstand die Möglichkeit hat, sich diese Angaben aus dem Intranet der Arbeitgeberin selbst zusammen zu suchen.

Der Wahlvorstand hat die Ansicht vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihm die konkreten E-Mail-Adressen vorzulegen, da er diese zur Bekanntgabe der Wählerliste und des Wahlausschreibens benötige, § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 3 Abs. 4 Satz 2 Wahlordnung (WO). Denn das Wahlausschreiben könne ergänzend oder ausschließlich in elektronischer Form übermittelt werden. Er müsse sich die E-Mail-Adressen nicht selbst zusammenstellen. Nicht alle E-Mail-Adressen seien tatsächlich aktiv bzw. würden aktiv genutzt. Es gebe Namensdopplungen. Die Zusammensetzung der E-Mail-Adresse in diesen Fällen sei nicht bekannt. Die postalischen Adressen benötige er, um die Briefwahlunterlagen entsprechend § 24 WO verschicken zu können. Der Anspruch ergebe sich nicht nur aus § 24 Abs. 2 WO, sondern auch bereits aus § 24 Abs. 1 WO. Die Arbeitgeberin wäre nur dann nicht zur Erteilung der Information verpflichtet, wenn sie mit der gleichen Argumentation auch den Abbruch der Wahl erreichen könnte. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG erlaube ausdrücklich für diese Konstellation die Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten. Er benötige die Angaben hinsichtlich der voraussichtlich am Wahltag nicht im Betrieb anwesenden Personen, aber auch hinsichtlich der übrigen Personen, da Anträge gerade von denjenigen gestellt würden, die am Wahltag nicht im Betrieb seien. Zur Überprüfung des Wahlrechts/der Wählbarkeit sei das Geburtsdatum erforderlich.

Vor dem zuständigen Arbeitsgericht erklärte die Arbeitgeberin, der Wahlvorstand könne die E-Mail-Adressen anhand der Angaben der Personalliste selbst erstellen. Der Herausgabe aller Postadressen bedürfe es nicht. Die Belegschaftsmitglieder könnten über die Hauptstelle, Niederlassungen und Filialen postalisch erreicht werden. Dem Wahlvorstand seien sämtliche Adressen der Filialen bekannt, was dieser nicht bestreitet. Sie hat außerdem die Ansicht vertreten, sie sei nur zur Herausgabe der Adressen derjenigen Personen verpflichtet, die im Betrieb nicht zu erreichen seien. Hinsichtlich aller anderen Belegschaftsmitglieder könne der Wahlvorstand über die bekannten dienstlichen E-Mail-Adressen die Postadressen erfragen. Sollten sich Belegschaftsmitglieder mit der Bitte um Briefwahlunterlagen an den Wahlvorstand wenden, könne dieser sie selbst nach ihrer Postadresse fragen. Das pauschale Zur-Verfügung-Stellen aller Postadressen käme einer unzulässigen Vorratsspeicherung gleich. Die Arbeitgeberin werde zu umfassenden Datenschutzverstößen gezwungen, die bußgeldbewehrt seien und Unterlassungsansprüche zur Folge haben könnten. Sie sei zur Herausgabe der Adressen bereit, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 WO vorlägen, also Belegschaftsmitglieder vor Ort nicht zu erreichen wären.

Das Arbeitsgericht entschied, dass der Wahlvorstand sich die E-Mail-Adressen nicht selbst zusammenzustellen müsse. Es fehle an einer Regel für Namensdoppelungen. Dem Wahlvorstand seien auch die Postanschriften aller Belegschaftsmitglieder mitzuteilen. Der Anspruch folge aus § 24 Abs. 2 WO. Soweit der Wahlvorstand beschlossen habe, für den größten Teil der Betriebsteile und Filialen und für alle im Homeoffice und mit Telearbeit Beschäftigten die Betriebsratswahl als Briefwahl durchzuführen, folge die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Mitteilung der Postanschriften bereits aus § 24 Abs. 3 Satz 2 iVm Abs. 2 WO. Der Wahlvorstand müsse sich nicht darauf verweisen lassen, die Belegschaftsmitglieder seien teilweise über die Postanschriften der Niederlassungen und Filialen zu erreichen. Aufgrund der Fristgebundenheit des Wahlverfahrens verbiete sich der „Umweg“ über die Filialen und Niederlassungen. Der Wahlvorstand habe auch einen Anspruch auf Herausgabe der Adressen hinsichtlich des Personenkreises, für den die unmittelbare Stimmabgabe vorgesehen sei. Insoweit hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung damit begründet, dass der Wahlvorstand zum Zeitpunkt des Eingangs eines Antrags auf Übersendung der Briefwahlunterlagen sehr kurzfristig („unverzüglich“) reagieren müsse. Das sei nicht möglich, wenn er dann erst jeweils bei der Arbeitgeberin vorstellig werden müsste. Bei der Überlassung der Postanschriften aller Belegschaftsmitglieder handele es sich auch nicht um eine unzulässige „Vorratsdatenspeicherung“, die die Arbeitgeberin der Gefahr eines Bußgeldes oder von Unterlassungsansprüchen aussetze. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin bestünden insoweit gerade keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Die Daten der Arbeitnehmer (Adressen) würden vom Arbeitgeber rechtmäßig und im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern verarbeitet. Der Wahlvorstand benötige diese zur Durchführung seiner ihm nach § 24 WahlO Betriebsverfassungsgesetz obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen. Im Übrigen habe der Wahlvorstand gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 WO auch einen Anspruch darauf, dass ihn die Arbeitgeberin darüber informiere, welche Belegschaftsmitglieder regelmäßig im Homeoffice oder auf Telearbeitsplätzen arbeiten, sowie für welche Personen feststehe, dass sie zwischen Erlass des Wahlausschreibens und dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Wahl nicht im Hauptbetrieb anwesend sein würden. Denn der Wahlvorstand habe diesen Belegschaftsmitgliedern eigeninitiativ die Wahlunterlagen zu übersenden. Es bestünden auch keine Bedenken gegen das Vorliegen eines Verfügungsgrundes.

Die Arbeitgeberin legte gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde ein.

Aus den Urteilsgründen

Das Landesarbeitsgericht erklärte die Beschwerde als unbegründet.

Soweit der Wahlvorstand beabsichtigt, in Betriebsteilen und Kleinstbetrieben eine Briefwahl durchzuführen, ergibt sich das bereits aus § 24 Abs. 3 Satz 2 WO iVm § 24 Abs. 2 Satz 2 WO. Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand gemäß § 24 Absatz 3 Satz 1 WO die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Der in § 24 Absatz 3 WO verwandte Begriff „vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt“ deckt sich dabei allerdings nicht mit dem in § 4 BetrVG enthaltenen gleichlautenden Begriff. Das folgt schon daraus, dass anderenfalls die Regelung des Absatz 3 weitgehend leerliefe, da räumlich weit entfernte Betriebsteile im Sinne von § 4 BetrVG im Allgemeinen einen eigenen Betriebsrat zu wählen haben. Der Begriff der räumlich weiten Entfernung im Sinne des § 24 Absatz 3 WO ist danach entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Arbeitnehmern die Beteiligung an der Betriebsratswahl zu erleichtern, in einem weiteren Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, ob es den Arbeitnehmern der außerhalb des Hauptbetriebes liegenden Betriebsteile oder Kleinstbetriebe unter Berücksichtigung der bestehenden oder gegebenenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden zusätzlichen Verkehrsmöglichkeiten zumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben. Ob in derartigen Fällen entweder in allen Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben eigene Wahllokale einrichtet werden oder für die beschäftigten Arbeitnehmer die schriftliche Stimmabgabe beschlossen wird, hat der Wahlvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Der Arbeitgeber ist nur dann nicht zur Erteilung der damit verbundenen erforderlichen Informationen verpflichtet, wenn er mit der gleichen Argumentation, mit der er die geforderten Informationen verweigert, auch eine einstweilige Verfügung auf Untersagung bzw. Abbruch der beabsichtigten Betriebsratswahl erreichen könnte. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann der Fall, wenn eine nichtige Betriebsratswahl betrieben wird. Nichtig ist eine Betriebsratswahl nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Wahlvorschriften handeln. Hierfür reicht regelmäßig weder eine Verkennung des Betriebsbegriffs noch eine solche der Anwendungsvoraussetzungen von § 24 WO.

Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wahlvorstand bei seiner Absicht, in nahezu sämtlichen Betriebsteilen und Kleinstbetrieben eine Briefwahl durchzuführen, einen derart schwerwiegenden Verstoß gegen Wahlvorschriften beabsichtigt. Der Wahlvorstand hat im Termin zu verstehen gegeben, dass er die Grenzen seines Ermessens nicht überschreiten wolle. Der Wahlvorstand ist danach verpflichtet, den betroffenen Belegschaftsmitgliedern die Briefwahlunterlagen unaufgefordert zuzuschicken, wofür er deren Anschriften benötigt.

Die Verpflichtung zur Vorlage der durch das Arbeitsgericht im Tenor ausgewiesenen Unterlagen besteht aber auch bezüglich der übrigen Belegschaftsmitglieder, also insbesondere auch im Hinblick auf die im Hauptbetrieb und in den Betriebsstätten tätigen Personen, in denen keine Briefwahl möglich bzw. vorgesehen ist. Der Wahlvorstand hat nämlich jedenfalls auf Antrag der Wahlberechtigten nach § 24 Abs. 1 WO diesen die Briefwahlunterlagen zu übersenden. Dies muss je nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Briefwahl sehr kurzfristig („unverzüglich“) erfolgen. Dem steht es entgegen, wenn der Wahlvorstand wegen jeder Adresse der bzw. des betreffenden Wahlberechtigten beim Arbeitgeber vorstellig werden müsste. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Wahlvorstand sämtliche Daten vorab vorliegen, damit er im konkreten Einzelfall seine als Gremium getroffene Entscheidung über die Bewilligung des jeweiligen Antrags auf Briefwahl durch Übersendung der Briefwahlunterlagen umsetzen kann. Der Wahlvorstand kann nicht auf die Einreichung eines (erneuten) Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verwiesen werden, da auch hierfür die Zeit zu knapp sein kann.

Der Übergabe der persönlichen Daten stehen datenschutzrechtliche Bedenken nicht entgegen. Die Daten der Arbeitnehmer (Adressen) werden vom Arbeitgeber rechtmäßig verarbeitet. Der Wahlvorstand benötigt diese zur Durchführung seiner ihm nach § 24 WO obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen. Er unterliegt insoweit der Schweigepflicht. Darauf, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollumfänglich vorhersehen lässt, ob der Wahlvorstand tatsächlich alle privaten Anschriften der Arbeitnehmer benötigt, kommt es nicht entscheidend an. Die Datenübermittlung durch den Arbeitgeber und die anschließende Datenverarbeitung durch den Wahlvorstand sind zur Wahrnehmung des den wahlberechtigten Beschäftigten zustehenden Rechts zur Teilnahme an den Betriebsratswahlen erforderlich und gem. § 26 Abs. 1 BDSG bzw. – soweit es um sensible Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, etwa die Angabe der Arbeitsunfähigkeit, geht – gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG ohne Einwilligung der betreffenden Beschäftigten datenschutzrechtlich zulässig.

Gleiches gilt für die Zurverfügungstellung der dienstlichen E-Mail-Adressen. Es ist nicht Aufgabe des Wahlvorstands, sich diese zusammenzusuchen oder sogar noch selbst zu bilden, zumal es zu Unklarheiten kommen kann. Es ist Aufgabe der Arbeitgeberin, diese – wie die postalischen Adressen – dem Betriebsrat ordentlich alphabethisch gelistet unter Angabe des jeweiligen Einsatzortes zur Verfügung zu stellen. Die Kammer hat den Tenor zur Vermeidung von Vollstreckungsproblemen insoweit konkretisiert, da unter den Beteiligten streitig war, in welcher Form die Angaben zu machen sind und die Arbeitgeberin der Auffassung ist, sie habe den Anspruch des Wahlvorstands bereits erfüllt, wovon die Kammer gerade nicht ausgeht. Insoweit fehlt es zudem an nachvollziehbarem Vortrag der Arbeitgeberin und an jeglicher Glaubhaftmachung. Erfüllung setzt daher voraus, dass die Angaben genauso erfolgen, wie im Tenor beschrieben.

Die Arbeitgeberin hat dem Wahlvorstand auch Unterlagen darüber zur Verfügung zu stellen, welche Beschäftigten regelmäßig mobil im Homeoffice oder auf Telearbeitsplätzen arbeiten. Seit 2021 bedarf es keines Briefwahlverlangens solcher Wahlberechtigter mehr, von denen der Wahlvorstand weiß, dass sie mindestens vom Erlass des Wahlausschreibens an bis zum Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 WO). Durch diese Neuregelung sollen ua auch solche Wahlberechtigten von Amts wegen Briefwahlunterlagen erhalten, die durch Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder durch Arbeitsunfähigkeit längerfristig abwesend sind. Damit der Wahlvorstand seiner Pflicht gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 WO ordnungsgemäß nachkommen und dafür zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift selbst prüfen kann, benötigt er darüber hinaus neben den Namen und Adressen aller (voraussichtlich) abwesenden Beschäftigten auch grobe, an den Kategorien von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 WO orientierte Angaben über den Grund für deren Abwesenheit.

Fazit:

  1. Der Arbeitgeber ist nur dann nicht zur Erteilung der damit verbundenen erforderlichen Informationen an den Wahlvorstand verpflichtet, wenn er mit der gleichen Argumentation, mit der er die geforderten Informationen verweigert, auch eine einstweilige Verfügung auf Untersagung bzw. Abbruch der beabsichtigten Betriebsratswahl erreichen könnte. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine nichtige Betriebsratswahl betrieben wird.
  2. Die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen besteht aber auch bezüglich der Belegschaftsmitglieder im Hauptbetrieb und der in den Betriebsstätten tätigen Personen, in denen keine Briefwahl möglich bzw. vorgesehen ist. Erforderlich ist, dass dem Wahlvorstand sämtliche Daten vorab vorliegen, damit er im konkreten Einzelfall seine als Gremium getroffene Entscheidung über die Bewilligung des jeweiligen Antrags auf Briefwahl durch Übersendung der Briefwahlunterlagen umsetzen kann.
  3. Der Übergabe der persönlichen Daten stehen datenschutzrechtliche Bedenken nicht entgegen. Die Daten der Belegschaftsmitglieder (Adressen) werden vom Arbeitgeber rechtmäßig verarbeitet. Der Wahlvorstand benötigt diese zur Durchführung seiner ihm nach § 24 WO obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen. Er unterliegt insoweit der Schweigepflicht. Darauf, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollumfänglich vorhersehen lässt, ob der Wahlvorstand tatsächlich alle privaten Anschriften der Belegschaftsmitglieder benötigt, kommt es nicht entscheidend an.
  4. Die Datenübermittlung durch den Arbeitgeber und die anschließende Datenverarbeitung durch den Wahlvorstand sind zur Wahrnehmung des den wahlberechtigten Beschäftigten zustehenden Rechts zur Teilnahme an den Betriebsratswahlen erforderlich und gem. § 26 Abs. 1 bzw. - soweit es um sensible Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, etwa die Angabe der Arbeitsunfähigkeit, geht - gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG ohne Einwilligung der betreffenden Beschäftigten datenschutzrechtlich zulässig.
Fundstelle: Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.04.2023, 26 TaBVGa 436/23 – abrufbar im Internet unter https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE230048511