Ein Patient hat das Recht, unentgeltlich eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten
Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO sind dahin auszulegen, dass ein Verantwortlicher der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen muss.
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