Nach welchen Kriterien sollte ein Auftragsverarbeiter ausgesucht werden?
Ein Verantwortlicher darf nur Auftragsverarbeiter auswählen, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt – auch auf Bezug auf die Gewährleistung der Datensicherheit – und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet (Art. 28 Abs. 1 DSGVO).
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