Was sind die Mindestanforderungen an eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
Bei jeder Datenschutz-Folgenabschätzung ist der nach Art. 35 Abs. 7 DSGVO gesetzlich vorgegebene Mindestinhalt einer Datenschutz-Folgenabschätzung abzubilden.
mehr dazu »Bei jeder Datenschutz-Folgenabschätzung ist der nach Art. 35 Abs. 7 DSGVO gesetzlich vorgegebene Mindestinhalt einer Datenschutz-Folgenabschätzung abzubilden.
mehr dazu »Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) kennen keine Ausnahmen oder Spezialregelungen für das mobile Arbeiten. Werden personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet, so sind die datenschutzrechtlichen Regelungen der DSGVO und des BDSG zu beachten.
mehr dazu »Nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO stellt einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar. Die Weiterleitung von E-Mails mit sensiblen Daten an den privaten E-Mail-Account aber schon.
mehr dazu »Die nach der DSGVO erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen müssen gemäß Art. 32 Abs. 2 unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei ihrer Durchführung entstehenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.
mehr dazu »Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 DSGVO kann das Ermessen einer Aufsichtsbehörde auf null sinken.
mehr dazu »Der Anspruch auf eine Kopie personenbezogener Daten umfasst auch die Dokumente und Schriftstücke, die von der auskunftsersuchenden Person erstellt wurden, nicht jedoch zwangsläufig interne Vermerke, Gesprächs- und Telefonnotizen.
mehr dazu »20.11.2024 – Informieren Sie sich jetzt über Aktualisierungen im Modul Premiummodul Datenschutz im Gesundheitswesen. Lesen Sie hier die vollständige Updateübersicht nach. mehr dazu
Gerne hilft Ihnen unser Kundenservice weiter:
Deichmann+Fuchs Verlag GmbH & Co. KG
0941 5684–500 | |
info@deichmann-fuchs.de | |
Kontaktformular |