Whistleblower-Gesetz, was ist das?
Die Bundesregierung rechnet mit Ausgaben von ca. 190 Millionen für das Einrichten der aufgrund des Whistleblower-Gesetzes erforderlichen Meldestellen in den Unternehmen. Für mittlere Unternehmen soll die Belastung ca. 12.500 Euro betragen, für größere Unternehmen etwa doppelt so viel. Die jährlichen Personal- und Sachkonten sollen etwa 5.800 Euro für den Betrieb einer Meldestelle betragen. Wozu?
Das Europäische Parlament und der Rat haben am 23. Oktober 2019 die Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, erlassen (sog. EU-Whistleblower-Richtlinie). Diese Richtlinie (im Folgenden als HinSch-RL bezeichnet) wurde im EU-Amtsblatt vom 26. November 2019 veröffentlicht und ist am 16. Dezember 2019 in Kraft getreten. Sie sollte zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Meldung oder Offenlegung von Missständen in Unternehmen und Behörden und zum Schutz hinweisgebender sowie sonstiger von einer Meldung oder Offenlegung betroffenen Personen beitragen. Die Bundesrepublik Deutschland war dazu verpflichtet, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, was eigentlich bis zum 17. Dezember 2021 hätte geschehen müssen.
Daraufhin hatte der Deutsche Bundestag am 16. Dezember 2022 das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) beschlossen. Der Bundesrat stimmte am 10. Februar 2023 dem Gesetz aber nicht zu, da die unionsregierten Länder eine zu große finanzielle Belastung insbesondere für kleinere Unternehmen fürchteten (siehe oben).
Um dennoch eine zügige Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland zu ermöglichen, beschloss die Bundesregierung am 14. März 2023 einen neuen Gesetzentwurf, dem sowohl Bundestag als auch Bundesrat zustimmten, sodass das Gesetz am 30. Mai 2023 verkündet und am 2. Juli 2023 endlich in Kraft treten konnte.
Aufgrund des verspäteten In-Kraft-Tretens eröffnete die EU-Kommission gegen Deutschland – wie auch gegen zahlreiche andere EU-Länder – ein Vertragsverletzungsverfahren.
Zielsetzung
Das Gesetz soll für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der EU-Richtlinie dienen. Gleichzeitig soll das Ziel eines verbesserten Hinweisgeberschutzes mit den Interessen von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung, die zum Ergreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet werden, so in Einklang gebracht werden, dass bürokratische Belastungen handhabbar bleiben. Für die vertrauliche Meldung von Verstößen im Unternehmen oder in einer Behörde sollen interne als auch externe Meldestellen eingerichtet werden. Whistleblower können somit selbst entscheiden, ob sie Verstöße intern oder extern melden.
Zudem sollen Whistleblower vor beruflichen Repressalien geschützt werden, da es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung oder Offenlegung von Missständen benachteiligt wurden. Wesentliches Ziel des Gesetzes ist es, diese Benachteiligungen auszuschließen und Hinweisgebern Rechtssicherheit zu geben. So zumindest der Wunsch des Gesetzgebers. Ob sich das wirklich verwirklichen lässt, muss die Praxis erst noch zeigen.
Begriff Whistleblower
Whistleblower sind Hinweisgeber, die insbesondere gegenüber ihrem Arbeitgeber auf Gesetzesverstöße und Fehlverhalten in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen und für die Öffentlichkeit wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang veröffentlichen oder Missstände aufdecken. Zu den von Whistleblowern offengelegten Missständen beziehungsweise Straftaten gehören u.a. Korruption, Insiderhandel, Menschenrechtsverletzungen, Datenmissbrauch oder allgemeine Gefahren, von denen der Whistleblower an seinem Arbeitsplatz oder in anderen Zusammenhängen erfahren hat. Im Allgemeinen betrifft dies vor allem Vorgänge in der Politik, den Behörden und in Wirtschaftsunternehmen.
Hinweis:
In einer der nächsten Veröffentlichungen wird auf Einzelheiten des Whistleblower-Gesetzes näher eingegangen.