Muss die Aufsichtsbehörde aufgrund einer Beschwerde tätig werden?

Gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt.

Zur Ermöglichung der Einreichung einer Beschwerde muss jede Aufsichtsbehörde Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars ergreifen, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden dürfen (Art. 57 Abs. 2 DSGVO). Diese einfache Möglichkeit der Einlegung einer Beschwerde hat bereits erheblich zur Zunahme von Beschwerden geführt.

Auf das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde muss jeder Verantwortliche einen Betroffenen zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Daten hinweisen (Art. 13 Abs. 2 Nr. d DSGVO). Diese Informationspflicht besteht auch, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden (Art. 14 Abs. 2 Nr. e DSGVO).

Die Aufsichtsbehörde ist dazu verpflichtet, sich mit den Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist (Art. 57 Abs. 1 Nr. f DSGVO). In diesem Fall sollte eine Unterrichtung über den Zwischenstand erfolgen.

Wenn die Aufsichtsbehörde die Person, die die Beschwerde eingelegt hat, nicht innerhalb von drei Monaten unterrichtet hat, kann diese eine Klage wegen Untätigkeit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 78 Abs. 2 DSGVO einreichen.

Außerdem muss die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78 unterrichten (Art. 77 Abs. 2 DSGVO).

Dieses Recht besteht allerdings nur gegen einen Beschluss einer Aufsichtsbehörde, der gegenüber dieser Person Rechtswirkungen entfaltet (Art. 78 Abs. 1 DSGVO). Ein derartiger Beschluss betrifft insbesondere die Ausübung von Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnissen durch die Aufsichtsbehörde oder die Ablehnung oder Abweisung von Beschwerden. Das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf umfasst jedoch nicht rechtlich nicht bindende Maßnahmen der Aufsichtsbehörden wie von ihr abgegebene Stellungnahmen oder Empfehlungen (Erwägungsgrund 143).

Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat (Art. 78 Abs. 3 DSGVO).

Kommt es zu einem Verfahren gegen den Beschluss einer Aufsichtsbehörde, dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss des Ausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorangegangen ist, so muss die Aufsichtsbehörde diese Stellungnahme oder diesen Beschluss dem Gericht zuleiten (Art. 78 Abs. 4 DSGVO).