05.08.2024 Urteil

Bei Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten ist die Nennung des Namens nicht zwingend erforderlich

Bei Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ist die Nennung des Namens nicht zwingend. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werden.

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22.07.2024 Urteil

Weiteres EuGH-Urteil zum Anspruch auf Schadensersatz

Der in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Schadenersatzanspruch erfüllt ausschließlich eine Ausgleichsfunktion, da eine auf diese Bestimmung gestützte Entschädigung in Geld es ermöglichen soll, den erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen. Der Grad der Schwere und die etwaige Vorsätzlichkeit des von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen begangenen Verstoßes muss beim Schadensersatz berücksichtigt werden.

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