Der EuGH muss über eine Erheblichkeitsschwelle bei Schadensersatzansprüchen nach der DSGVO entscheiden
Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß Beschluss vom 14. Januar 2021 entschieden, dass deutsche Gerichte Klagen auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nicht ohne Weiteres mit der Begründung abweisen dürfen, dass die geltend gemachte Beeinträchtigung lediglich einen Bagatellschaden darstelle.
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