ePrivacy-Verordnung kommt
Im Jahre 2018 tritt die sogenannte ePrivacy-Verordnung in Kraft, die als Lex specialis zur DSGVO den Umgang mit elektronische Kommunikationsdaten, die als personenbezogene Daten einzustufen sind, präzisieren und ergänzen soll.
Am 10.01.2017 hat die Europäische Kommission einen Entwurf für eine „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG“ (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation) vorgelegt. Diese Verordnung – auch als ePrivacy-Verordnung benannt – soll die bisherige Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ersetzen und zeitgleich mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft treten. Da es sich – im Gegensatz zur bisherigen Richtlinie – um eine EU-Verordnung handelt, wird die ePrivacy-Verordnung nach dem Inkrafttreten unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten und damit wesentliche Teile des Telemediengesetzes (TMG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ersetzen.
Die ePrivacy-Verordnung soll das Vertrauen in digitale Dienste und deren Sicherheit erhöhen, in Übereinstimmung mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stehen und gemäß Art. 95 DSGVO als Lex specialis die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Europäischen Union regeln. Sie soll den Schutz von Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere die Achtung des Privatlebens, die Wahrung der Vertraulichkeit der Kommunikation und den Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr von elektronischen Kommunikationsdaten, -geräten und -diensten in der Union gewährleisten. Außerdem soll sie hinsichtlich der Kommunikation die Umsetzung des in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) verankerten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens im Sekundärrecht der Union bewirken.
Wesentliche Punkte der ePrivacy-Verordnung sind:
- Der Grundsatz der Gewährleistung der Vertraulichkeit soll sowohl für gegenwärtige als auch künftige Kommunikationsmittel gelten, darunter Anrufe, Internetzugang, Sofortnachrichtenanwendungen, E-Mail, Internettelefonie und Übermittlung persönlicher Nachrichten über soziale Medien. Somit werden künftig auch Kommunikationsdienste, die über das Internet angeboten werden („Over-The-Top-Kommunikationsdienste“), erfasst. Beispiele dafür sind Internettelefonie (wie Skype), Instant Messaging (wie WhatsApp) und webgestützte E-Mail-Dienste. Auch die Vertraulichkeit der Kommunikation über Hotspots soll gewährleistet werden.
- Eingriffe in die Übermittlung elektronischer Kommunikationsdaten (z. B. durch Mithören von Anrufen, Lesen von E-Mails durch Dritte oder Erfassen von Nutzdaten oder Inhaltsdaten), ob unmittelbar durch menschliches Zutun oder mittelbar durch eine automatische Verarbeitung durch Maschinen, sind ohne Einwilligung aller an der Kommunikation Beteiligten untersagt.
- Außerdem ermöglicht die Verordnung den Endnutzern eine bessere Kontrolle, indem sie klarstellt, dass die Einwilligung auch durch geeignete technische Einstellungen gegeben werden kann.
- Es wird eine Verpflichtung zur Anzeige der Rufnummer des Anrufers oder einer obligatorischen Vorwahl für Werbeanrufe sowie der erweiterten Möglichkeiten eingeführt, Anrufe von unerwünschten Rufnummern zu sperren.