Bundesrat billigt WLAN-Gesetz
Der Bundesrat hat am 22.09.2017 das vom Bundestag bereits am 30. Juni 2017 verabschiedete „Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (3. TMGÄndG)“ gebilligt. Das sogenannte WLAN-Gesetz kann somit am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Mit dem Gesetz soll die Verbreitung von WLAN gefördert und Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber (z.B. an Flughäfen, in Cafés, Schulen, Hotels, Bürgerämtern oder Bibliotheken) geschaffen werden. Die Betreiber können nunmehr ein offenes WLAN für ihre Kunden anbieten, ohne sich dem Risiko auszusetzen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, falls Nutzer illegale Inhalte aus dem Internet abrufen.
Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass die viel kritisierte Störerhaftung auf Unterlassung für Internetzugangsanbieter rechtssicher abgeschafft wird und dementsprechend auch keine mit der Störerhaftung in Zusammenhang stehenden Kosten (insbesondere Abmahnkosten) geltend gemacht werden können.
Darüber hinaus müssen WLAN-Betreiber ihr WLAN weder verschlüsseln, noch eine Vorschaltseite einrichten. Auch muss die Identität der Nutzer nicht überprüft werden. Auf freiwilliger Basis bestehen hingegen keinerlei Einschränkungen.
Eine Registrierung, bei der die persönlichen Daten von Nutzern zu anderen als Abrechnungszwecken gespeichert werden, darf datenschutzrechtlich allerdings nur mit Einwilligung des Nutzers erfolgen. Außerdem regelt das Gesetz, unter welchen Bedingungen Nutzungssperren im Einzelfall möglich sind.
Um auch das geistige Eigentum angemessen zu schützen und europarechtliche Vorgaben zu wahren, erhalten Rechteinhaber die Möglichkeit, im Einzelfall Nutzungssperren gegen WLAN-Betreiber zu erwirken, wenn es darum geht, die Wiederholung einer konkreten Rechtsverletzung zu verhindern. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit hat, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen und dass die Sperrmaßnahme zumutbar und verhältnismäßig ist. Die vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung solcher Nutzungssperren dürfen nicht dem WLAN-Betreiber auferlegt werden.
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung (in ca. 4-8 Wochen) in Kraft treten.