Auswahl eines externen Datenschutzbeauftragten im Rahmen einer Auftragsverarbeitung
Ein externer Datenschutzbeauftragter kann grundsätzlich im Rahmen einer Auftragsverarbeitung nicht sowohl für den Verantwortlichen wie auch den Auftragsverarbeiter tätig sein.
Gemäß Art. 37 Abs. 6 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann zukünftig zum Beauftragten für den Datenschutz auch eine Person außerhalb einer öffentlichen Stelle bzw. eines Unternehmens bestellt werden.
Die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten kann auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfolgen, der mit einer natürlichen oder juristischen Person geschlossen wird, die nicht der Einrichtung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters angehört. In diesem Fall ist es unverzichtbar, dass jedes Mitglied der Einrichtung, das die Funktionen eines externen Datenschutzbeauftragten wahrnimmt, sämtliche in Kapitel IV Abschnitt 4 der DSGVO genannten Anforderungen erfüllt, sodass Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können.
Natürlich kann ein externer Datenschutzbeauftragter auch mehrere öffentliche und nicht-öffentliche Stellen betreuen, sofern keine Interessenkollision auftreten kann. Diese Interessenkollision ist aber sicherlich bei einem externen Datenschutzbeauftragten gegeben, der in dieser Funktion im Rahmen einer Auftragsverarbeitung sowohl für den Verantwortlichen als auch für den Auftragsverarbeiter tätig ist. So wirkt ein Datenschutzbeauftragter häufig bei der Auswahl eines geeigneten Auftragsverarbeiters mit und soll die datenschutzrechtliche Überwachung dieses Auftragnehmers gewährleisten.
Es gibt daher nur die Möglichkeit, dass ein Mitarbeiter des beauftragten Dienstleistungsunternehmens für eine der beiden Parteien tätig wird, dem eine arbeitsrechtliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 38 Abs. 6 DSGVO in Bezug auf die Datenschutzberatung garantiert ist.
Selbstverständlich muss auch der externe Datenschutzbeauftragter über die nach der DSGVO erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen. Dies muss vor der Bestellung überprüft werden.